ASK Berlin Schädlingsbekämpfung

Vorratsschutz - Gesundheitsschutz - Pflanzenschutz

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 53. Jahrgang Nr. 17 12. April 1997 Seite 269
Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge
( Schädlings-VO )
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 ( BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. April 1996 ( BGBl. I S. 621 ), wird verordnet:

§1

Begriffsbestimmung  Im Sinne dieser Verordnung sind

1) tierische Schädlinge :
a.Hausratten ( Rattus rattus ) und  Wanderratten (Rattus norvegicus),
b.Fliegen, wenn sie zahlreich in Zusammenhang mit hygienischen Mißständen auftreten.
1.Pflichtige : 
a). Eigentümer von Gegenständen, 
b)  Nutzungsberechtigte oder Inhaber der 
tatsächlichen Gewalt an Gegenständen.
c) Zur Unterhaltung von Gegenständen 
Verpflichtete.

§2

Der Pflichtige hat, wenn er den Befall mit   tierischen Schädlingen feststellt, unverzüglich der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und eine Bekämpfung der Schädlinge nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Er ist ebenso zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet, wenn die zuständige Behörde auf andere Weise Kenntnis vom Auftreten solcher Schädlinge erlangt und deshalb eine Bekämpfungsmaßnahme anordnet. Die Bekämpfungsmaßnahme ist nötigenfalls solange zu wiederholen, bis sämtliche Schädlinge getilgt sind. 

§3
Vorbeugungsmaßnahmen

Die Pflichtigen haben das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von tierischen Schädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängel in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der tierischen Schädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu verhindern. Insbesondere sind 1.Abfälle unverzüglich und regelmäßig in der Art zu beseitigen, daß sie für tierische Schädlinge unzugänglich sind, in der Regel 

a).Für Hausabfälle durch Verwendung von      geeigneten Behältnissen. 
b.bei Tierhaltung durch ausreichend
häufige Reinigung von Stallungen und durch  Abdecken von Tierabfällen, bei Lagerung im Freien mit Planen Folien und  dergleichen.   1.Lebens- und Futtermittel so zu lagern, daß tierische Schädlinge keinenZugang haben. Beim Verzehr oder Verfüttern sind durch zeitliche Begrenzung, schnelle Beseitigung von Speise- und Futterresten die Möglichkeiten der Anlockung und der Zugänglichkeit vontierischen Schädlingen einzuschränken. 
 2.schadhafte Ver- und  Entsorgungsleitungen unverzüglich instand zu setzen. 
3.die Einschlupfmöglichkeiten zur Verhinderung des Befalls mit Ratten abzusichern.  angeordnet. 

§4

Maßnahmen zur Bekämpfung
(1) Der Befall mit Ratten wird von der zuständigen Behörde ermittelt und festgestellt. Sie ordnet die Beseitigung der Sicherungsmängel und die von Fachkräften durchzuführenden Bekämpfungsmaßnahmen unter Bestimmung einer angemessenen  Frist auf Kosten des Pflichtigen an.


Der Pflichtige hat nach Abschluß der Maßnahme der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft mit Angabe der eingesetzten Mittel und Verfahren vorzulegen. Das in der Bescheinigung anzugebende Ergebnis zuständigen wird  von der Behörde überprüft.  

(2) Maßnahmen zur Vernichtung von Fliegen trifft der Pflichtige; sie werden andernfalls von der zuständigen Behörde

§5

Großraumbekämpfung Bei erheblichen Rattenbefall in einen zusammenhängenden Gebiet kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, daß sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen.
Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen. 

§6

Bekämpfungsmittel und -verfahren

Zur Bekämpfung tierischer Schädlinge dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom der zuständigen Bundesbehörde oder Umweltbundesamt  geprüft und anerkannt wurden und im Bundesgesundheitsblatt oder im    Bundesanzeiger bekannt gemacht sind. Die Fachkraft hat die Gebrauchsanweisungen zu beachten. 

 §7

Ordnnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 2 des Bundessuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 2 die Anzeige an die zutändige Behörde unterläßt, 

2.entgegen § 3 Sicherungsmängel nicht beseitigt oder Vorbeugungsmaßnahmen unterläßt, 

3.entgegen § 4 angeordnete Bekämpfungsmaßnahmen unterläßt oder eine Nicht-Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragt oder die Abschlußbescheinigung nicht vorlegt. 

4.entgegen § 6 andere als von der zuständigen Bundesbehörde oder dem Umweltbundesamt geprüfte und zugelassene Mittel und Verfahren anwendet oder der Gebrauchsanweisung zuwiderhandelt.

§8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 Berlin, den 3. April 1997
Der Senat von Berlin
Eberhard D i e p g e n Regierender Bürgermeister
Beate H ü b n e r Senatorin für Gesundheit und Soziales

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