§1
Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Verordnung sind
1)
tierische Schädlinge :
a.Hausratten ( Rattus rattus ) und Wanderratten (Rattus norvegicus),
b.Fliegen, wenn sie zahlreich in Zusammenhang mit hygienischen Mißständen auftreten.
1.Pflichtige :
a). Eigentümer von Gegenständen,
b) Nutzungsberechtigte oder Inhaber der
tatsächlichen Gewalt an Gegenständen.
c) Zur Unterhaltung von Gegenständen
Verpflichtete.
§2
Der Pflichtige hat, wenn er den Befall mit
tierischen Schädlingen feststellt, unverzüglich der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten
und eine Bekämpfung der Schädlinge nach den Vorschriften dieser Verordnung
durchzuführen. Er ist ebenso zur Schädlingsbekämpfung verpflichtet, wenn die zuständige Behörde
auf andere Weise Kenntnis vom Auftreten solcher Schädlinge erlangt und deshalb eine Bekämpfungsmaßnahme anordnet.
Die Bekämpfungsmaßnahme ist nötigenfalls solange zu wiederholen, bis sämtliche
Schädlinge
getilgt sind.
§3
Vorbeugungsmaßnahmen
Die Pflichtigen haben das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung von
tierischen Schädlingen durch Beseitigung von Sicherungsmängel
in Abhängigkeit von den Lebensgewohnheiten der tierischen Schädlinge und durch Beachtung hygienischer Grundsätze zu
verhindern. Insbesondere sind 1.Abfälle unverzüglich und regelmäßig in der Art zu beseitigen, daß sie für
tierische Schädlinge unzugänglich sind, in der
Regel
a).Für Hausabfälle durch Verwendung von geeigneten Behältnissen.
b.bei Tierhaltung durch ausreichend
häufige Reinigung von Stallungen und durch Abdecken von Tierabfällen, bei
Lagerung im Freien mit Planen Folien und
dergleichen. 1.Lebens- und Futtermittel so zu lagern, daß tierische Schädlinge
keinenZugang haben. Beim Verzehr oder Verfüttern sind durch zeitliche Begrenzung, schnelle Beseitigung von Speise- und
Futterresten die Möglichkeiten der Anlockung und der Zugänglichkeit vontierischen Schädlingen einzuschränken.
2.schadhafte Ver- und Entsorgungsleitungen unverzüglich instand zu setzen.
3.die Einschlupfmöglichkeiten zur Verhinderung des Befalls mit Ratten abzusichern. angeordnet.
§4
Maßnahmen zur Bekämpfung
(1) Der Befall mit Ratten wird von der zuständigen Behörde
ermittelt und festgestellt. Sie ordnet die Beseitigung der
Sicherungsmängel und die von Fachkräften durchzuführenden
Bekämpfungsmaßnahmen unter Bestimmung einer angemessenen
Frist auf Kosten des Pflichtigen an.
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Der Pflichtige hat nach Abschluß der Maßnahme der zuständigen
Behörde eine Bescheinigung der beauftragten Fachkraft mit Angabe
der eingesetzten Mittel und Verfahren vorzulegen. Das in der
Bescheinigung anzugebende Ergebnis zuständigen wird von der
Behörde überprüft.
(2) Maßnahmen
zur Vernichtung von Fliegen trifft der Pflichtige; sie werden
andernfalls von der zuständigen Behörde
§5
Großraumbekämpfung Bei erheblichen
Rattenbefall in einen zusammenhängenden
Gebiet kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für
die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, daß sie
ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung der
Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen.
Die Anordnung ist öffentlich bekannt zu machen.
§6
Bekämpfungsmittel und -verfahren
Zur Bekämpfung
tierischer Schädlinge dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet
werden, die vom der zuständigen Bundesbehörde oder Umweltbundesamt
geprüft und anerkannt wurden und im Bundesgesundheitsblatt oder im
Bundesanzeiger bekannt gemacht sind. Die Fachkraft hat die
Gebrauchsanweisungen zu beachten.
§7
Ordnnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
nach § 69 Abs. 2 des Bundessuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.entgegen
§ 2 die Anzeige an die zutändige Behörde unterläßt,
2.entgegen
§ 3 Sicherungsmängel nicht beseitigt oder Vorbeugungsmaßnahmen
unterläßt,
3.entgegen
§ 4 angeordnete Bekämpfungsmaßnahmen unterläßt oder eine
Nicht-Fachkraft mit der Bekämpfung beauftragt oder die Abschlußbescheinigung
nicht vorlegt.
4.entgegen
§ 6 andere als von der zuständigen Bundesbehörde oder dem
Umweltbundesamt geprüfte und zugelassene Mittel und Verfahren
anwendet oder der Gebrauchsanweisung zuwiderhandelt.
§8
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin,
den 3. April 1997
Der Senat von Berlin
Eberhard D
i e p g e n Regierender Bürgermeister
Beate H ü b n e r Senatorin für Gesundheit und Soziales
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